Lärm. Lärm?
Lärm gibt es nicht. Es gibt nur verschiedene Töne in verschiedener Lautstärke. Was manche als Musik geniessen, ist für manche bloss dissonanter Lärm. Was manche an heile Heimat erinnert, ist für andere eine ungehobelte (theokratische) Machtdemonstration. Manche schlafen gerne neben einer Weide voll bimmelnder Schafe, andere empfinden ein Glockenspiel als Belästigung.
Töne lassen sich einfach nicht objektiv in störenden Lärm einerseits und harmonische Musik andererseits einteilen. Schwierig ist auch zu beurteilen, welche Art und wie laute Töne zu gesundheitlichen Schäden führen (können). Schadet es, neben einem Flugplatz zu wohnen? Schadet es zwingend oder nur unter Umständen? Wenn jemand wegen lauten Nachbarn nicht schlafen kann, liegt die Ursache dann bei den lauten Nachbarn oder bei der eigenen Unruhe / Insomnia?
Ob man also Kirchengeläut mag oder nicht, ob man sich dadurch gestört und (im Genuss seines Lebens und seines Eigentums) beeinträchtigt fühlt, ist eine subjektive Empfindung.
Aus einer plötzlichen Laune heraus sollte man jedoch keine Gesetze erlassen. Etwas nicht zu mögen ist nicht Grund genug, um Verbote zu beschliessen, also andere Leute mit Gewalt an bestimmten Handlungen zu hindern. Für jedes einzelne zu beschliessende Verbot gilt zuerst zu analysieren, ob es ethisch gerechtfertigt ist oder ob nicht das Verbot selber bestimmte Rechte verletzen würde.
Die IG Stiller, gewissermassen die Vorfront der Schweizer Anti-Lärm-Bewegungen, jedoch hat diese Analyse nicht gemacht. Sie will bloss mehr Ruhe und Stille. Dazu sind ihr zwar nicht ganz alle Mittel recht, aber doch einige. Z.B. fordert sie ein totales nächtliches Verbot von Kirchengeläut.
Doch ist ein solches Verbot gerechtfertigt? Könnte man auch Flughafen dazu zwingen, in der Nacht keine Flugzeuge starten oder landen zu lassen?
Der Freiheitsfreund kann hier zwei sehr verschiedene Standpunkte einnehmen:
Er kann sagen: Wer Glocken bei sich hat, sollte diese auch läuten dürfen. Denn die Glocken stellen ja sein Eigentum dar und sein Eigentum kann man unbeeinschränkt benutzen, so lange man nicht das Eigentum anderer beschädigt. Und Glockentöne, die schädigen ja klarerweise niemandes Eigentum.
Oder er kann sagen: Wer ein Haus besitzt, der hat auch das Recht, ungestört (von Lärm, Rauch und merkwürdigen Düften) darin leben zu dürfen. Denn das Haus ist ja sein Eigentum und sein Eigentum sollte man ja geniessen dürfen. Darüber hinaus verändern sowohl Klänge wie auch Rauch die physische Integrität des Eigentums des Hausbesitzers. Sie führen z.B. zu Gehör- und Lungenschäden. Rauchpartikel können auch auf unschöne Art und Weise Mauern schwärzen.
Beide Positionen haben ihre Berechtigung und betonen bestimmte Aspekte des Eigentumsrechts. Doch welcher Standpunkt ist der richtige? Der ethisch korrekte? Der freiheitliche?
Keiner. Denn ein wichtiger Aspekt des Problems wird in der ganzen Diskussion über Lärm geflissentlich vergessen: Wer hat zuerst welche Rechte etabliert? Wie Rothbard in Law, Property Rights, and Air Pollution schreibt:
The “first ownership to first use” principle for natural resources is also popularly called the “homesteading principle.” If each man owns the land that he “mixes his labor with,” then he owns the product of that mixture, and he has the right to exchange property titles with other, similar producers. This establishes the right of free contract in the sense of transfer of property titles. It also establishes the right to give away such titles, either as a gift or bequest.
Most of us think of homesteading unused resources in the old-fashioned sense of clearing a piece of unowned land and farming the soil. There are, however, more sophisticated and modern forms of homesteading, which should establish a property right. Suppose, for example, that an airport is established with a great deal of empty land around it. The airport exudes a noise level of, say, X decibels, with the sound waves traveling over the empty land. A housing development then buys land near the airport. Some time later, the homeowners sue the airport for excessive noise interfering with the use and quiet enjoyment of the houses.
Excessive noise can be considered a form of aggression but in this case the airport has already homesteaded X decibels worth of noise. By its prior claim, the airport now “owns the right” to emit X decibels of noise in the surrounding area. In legal terms, we can then say that the airport, through homesteading, has earned an easement right to creating X decibels of noise. This homesteaded easement is an example of the ancient legal concept of “prescription,” in which a certain activity earns a prescriptive property right to the person engaging in the action.
On the other hand, if the airport starts to increase noise levels, then the homeowners could sue or enjoin the airport from its noise aggression for the extra decibels, which had not been homesteaded. Of course if a new airport is built and begins to send out noise of X decibels onto the existing surrounding homes, the airport becomes fully liable for the noise invasion.
It should be clear that the same theory should apply to air pollution. If A is causing pollution of B’s air, and this can be proven beyond a reasonable doubt, then this is aggression and it should be enjoined and damages paid in accordance with strict liability, unless A had been there first and had already been polluting the air before B’s property was developed. For example, if a factory owned by A polluted originally unused property, up to a certain amount of pollutant X, then A can be said to have homesteaded a pollution easement of a certain degree and type.
Damit ist der Streit zwischen Kirchengeläutliebhabern und -gegner nicht geschlichtet, aber wir wissen, dass wir jeden Fall für sich betrachten und jeweils die Frage stellen müssen: Wer hat zuerst welche Rechte etabliert?
Stand die Kirche zuerst dort und hat seit Anbeginn bestimmte Gebräuche des Glockenläutens gepflegt, dann können Neuzuzüger nicht von der Kirche fordern, das Geläut einzustellen. Dasselbe gilt für die Flughafenlärm-Diskussion: Neuzuzüger müssen sich mit dem Lärm abgeben.
Nur wer vor sein Recht auf ungestörte Bettruhe etabliert hat, bevor die Kirche ihr Recht auf einen bestimmten Lärmausstoss etabliert hat, kann letztere dazu zwingen, die Glocken in der Nacht ruhen zu lassen.
Als Faustregel kann man also festhalten, dass Kirchen (als vermutete firstcomer oder latecomer, denen es (von den gläubigen Anwohnern) erlaubt wurde, rund um die Uhr Glocken zu läuten) auch in der Nacht weiterhin läuten dürfen, während Muezzine als absolute latecomer nicht auf Türme steigen dürfen, um zum Gebet zu rufen. (Ausser natürlich sämtliche Anwohner, d.h. vom Gebetsruf Betroffene, würden dies dem Muezzin erlauben.)
Die IG Stiller liegt also im Unrecht: Ein grundsätzliches Verbot von Kirchengeläut (in der Nacht) wäre widerrechtlich (die Rechte der Kirche verletzend) und unfreiheitlich.